Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Netzleitsystems georedundant und Umschluss von bisheriger Leittechnik im laufenden Betrieb mit anschließendem Rückbau der Alttechnik. Im Anschluss wird die Fernwirktechnik in den Außenstandorten im laufenden Betrieb erneuert mit anschließendem Rückbau der Alttechnik.
Siehe Leistungsbeschreibung
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber/Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Die Rügeobliegenheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB). Durch die Rüge soll dem öffentlichen Auftraggeber die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit seines Vergabeverfahrens überprüfen und etwaige Vergabefehler beheben zu können. Soweit der Bieter/Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt, hat er sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen.
Sind Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar, sind diese bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter/Bewerber mit, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung über die Nichtabhilfe beim Bieter/Bewerber bei der zuständigen Vergabekammer eingereicht werden.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Die Bewerber haben hierauf jedoch keinen Anspruch; bei der Bewerbung sowie der Angebotsabgabe ist deshalb zu berücksichtigen, dass unvollständige Unterlagen zum Ausschluss führen können.
Die ausführlichen Unterlagen (Leistungsverzeichnis/Preisblatt usw.) werden im darauffolgenden Verfahrensabschnitt zur Verfügung gestellt.
Die Nachforderung der Unterlagen erfolgt gem. § 51 SektVO. Demnach kann der Auftraggeber den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Eigenerklärung
Siehe Eignungsmatrix in der Vergabeunterlagen
Besondere Bedingungen werden, wenn nötig, in der Vergabeunterlagen konkretisiert.
Vertragserfüllungsbürgschaft, Vorauszahlungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft entsprechend den Vorgaben in den BVB (Besonderen Vertragsbedingungen)