Rahmenvertrag für Dienst- und Schutzkleidung für den Baubetriebshof
Rahmenvertrag für Dienst- und Schutzkleidung für den BaubetriebshofDas vorherige Vergabeverfahren mit der Vergabenummer 2025_032 musste teilweise aufgehoben werden und soll nun in den Ursprungszustand zurückgesetzt werden, weshalb hierzu softwaretechnisch jedoch eine Aufhebung und neue Vergabeakte erforderlich wurde.Im vorherigen Vergabeverfahren (2025_032) wurden keine wertbaren Angebote eingereicht und festgestellt dass dies u.a. auch wegen Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung verursacht wurde. Die Leistungsbeschreibung bedurfte einer Korrektur, weshalb das Vergabeverfahren in den ursprünglichen Zustand zurück gesetzt wird.
Pflege und Tragekomfort wurden hierbei bewertet.Für Pflege konnte die Maximalpunktzahl mit einer Gewichtung von 10% erreicht werden, wenn die Materialien Industriewäschefest sind.Beim Tragekomfort wurde auf ein angenehmes Tragegefühl, Verarbeitung der Nähte, Gewicht, Bewegungsfreiheit der Kleidung mit einer Gewichtung von 30% bewertet.
Der Bieter, der das preisniedrigste, wertbare und in allen Preisangaben nachvollziehbare Angebot für das Preiskriterium vorlegt, erhält die maximale Bewertung: 100 Punkte. Angebote mit dem 2fachen des niedrigsten, wertbaren Preises sowie Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischenliegendenAngebotspreise erfolgt linear nach der folgenden Formel: Preispunkte = max. Punktzahl ? ( (a - b) / b ) 100a = zu bewertender Angebotspreis b = günstigster Angebotspreis Das Ergebnis wird kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet und zu 60 % gewichtet.
Vor dem Hintergrund der Fehlerkorrektur (vgl. Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 13.10.2022, VK 1 - 83/22) auch zum Zeitpunkt nach der Submission und Wahrung des Nachverhandlungsverbotes, wird das Vergabeverfahren mit der Vergabenummer 2025_032 teilweise aufgehoben und in den ursprünglichen Zustand der offenen Verfahrensweise zurück gesetzt wird.
Im Rahmen der Angebotsprüfung musste festgestellt werden, dass alle Angebote abweichende Angaben zu den Vorgaben der Leistungsbeschreibung enthielten.Weshalb alle Angebote ausgeschlossen wurden.
Diese Abweichungen wurden auch durch Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung verursacht, weshalb diese einer Korrektur bedurfte.
Die Vergabesoftware sieht hierfür jedoch keine andere Möglichkeit vor, als die Aufhebung der bisherigen Vergabeakte 2025_032 und der Neuanlage einer Vergabeakte mit entsprechend angepassten und verkürzten Fristen.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der genannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur dann zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt.- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
"Kommunikation": Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die Vergabeplattform "Vergabemarktplatz Rheinland". Dier Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht. "Kommunikation": "weitere Auskünfte erteilt": Anfragen von Bietern im Rahmen des Vergabeverfahrens haben ausschließlich über die Vergabeplattform "Vergabemarktplatz Rheinland" zu erfolgen. Hierzu ist eine (kostenlose) Registrierung unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform erforderlich. Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle ebenfalls ausschließlich textlich über den entsprechenden Projektzugang auf der Vergabeplattform erteilt. Mündliche sowie fernmündliche Auskünfte oder Auskünfte per Post, Fax oder E-Mail werden nicht erteilt. Der rechtzeitige Abruf etwaig vorliegender Bieterinformationen während der Angebotsphase erfolgt eigenverantwortlich durch den Bieter. Bieter, die sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform registriert haben, werden per E-Mail über das Vorliegen etwaiger Bieterinformationen informiert. Es wird daher allen interessierten Unternehmen empfohlen, sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform kostenlos zu registrieren. "Kommunikation": "Angebote sind einzureichen": Die kompletten Angebotsunterlagen sind vom Bieter ausschließlich auf elektronischem Wege über die Vergabeplattform" Vergabemarktplatz Rheinland" (in Textform) einzureichen. Ausführliche Informationen sowie Anleitungen zum Vergabemarktplatz und zur elektronischen Angebotsabgabe übe das Bietertool finden unter "https://support.cosinex.de/" Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der vergebenden Stelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Erstellung eines Angebotes zulässig. Eine darüberhinausgehende Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Vergabeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck ist nicht gestattet.